Ehescheidung

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Eine Ehescheidung kann das Ergebnis jahrelangen, heftigen Rechtsstreits oder einer schnellen einvernehmlichen Einigung der Partner sein. Letztlich bestimmen nicht die Juristen, sondern die Eheleute, wie die Scheidung verlaufen wird.

Praktisch lässt sich jedes Scheidungsverfahren in eine der folgenden Fallgruppen einordnen:

 

Beide Partner wollen die Scheidung und sind sich über die Scheidungsfolgen einig.

In diesem Fall ist eine einverständliche Scheidung möglich. Unter Scheidungsfolgen versteht man  z.B. die Aufteilung des Hausrats, den Ausgleich von Rentenansprüchen, alle Fragen bezügliche des Unterhalts gemeinsamer Kinder oder des Unterhalts zwischen den Ehegatten.

Diese Scheidungsfolgen werden oft vor einem Scheidungsantrag unter Mitwirkung von Anwälten zwischen den Parteien ausgehandelt. Dem Gericht wird dann ein von beiden Seiten akzeptierter Vorschlag unterbreitet.

Voraussetzung ist auch bei einer einvernehmlichen Scheidung ein einjähriges Getrenntleben der Noch-Ehegatten. Ein solches Getrenntleben setzt nicht immer eine tatsächliche räumliche Trennung voraus. Es ist unter bestimmten Bedingungen auch in einer Wohnung möglich.

Die einvernehmliche Scheidung  ist oft die kostengünstigste Scheidung, da im gerichtlichen Verfahren ggf. nur ein Rechtsanwalt tätig werden muss.

   
 

Beide Partner wollen die Scheidung, können sich aber über die Scheidungsfolgen nicht einigen.

Voraussetzung ist auch hier, dass die Noch-Eheleute seit einem Jahr getrennt leben. Wie bereits erwähnt, ist dies auch in einer Wohnung möglich. 

Im Grunde handelt es sich um eine streitige Scheidung, obwohl nur die sogenannten Folgesachen (siehe oben) nicht einvernehmlich geklärt werden konnten.

Dies muss nun im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Besteht beispielsweise Streit über den sogenannten Zugewinnausgleich, so wird der Richter letztlich entscheiden, welcher Partner anlässlich der Scheidung dem anderen finanzielle Zahlungen leisten muss.

Häufig werden derartige Streitpunkte abgetrennt, d. h. das Gericht trennt sie vom eigentlichen Scheidungsverfahren und behandelt sie dann als eigenständigen Rechtsstreit.

   
 

Die Partner leben seit einem Jahr getrennt, aber nur einer will die Scheidung.

Wer hier die Scheidung gegen den Willen den anderen Partners durchsetzen will, wird vor Gericht zwei Dinge nachweisen müssen.

Zunächst muss der Richter davon überzeugt werden, dass das sogenannte Trennungsjahr tatsächlich abgelaufen ist. Im Detail kann es heftige Auseinandersetzungen geben, wer wann ausgezogen ist oder ab wann beide Eheleute ihre häusliche Gemeinschaft innerhalb der Wohnung beendet haben.

Darüber hinaus geht es um den Nachweis des Scheiterns der Ehe. Auch hierzu muss der Richter mit handfesten Beweisen überzeugt werden. In der Rechtsprechung haben sich aber einige Konstellationen herausgebildet, bei denen zumeist von einem Scheitern der Ehe ausgegangen wird. Zum Beispiel: Einer der Noch-Ehegatten lebt in einer neuen Beziehung, aus der vielleicht sogar ein Kind hervorgegangen ist.

Letztlich wird es hier aber immer auf die konkreten Umstände ankommen.

   
 

Beide Partner leben noch nicht ein Jahr getrennt.

Prinzipiell ist auch in diesem Fall eine Ehescheidung möglich. Dies allerdings nur dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungswilligen eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Praktisch sind diese Fälle eher selten.

Eine unzumutbare Härte kann beispielsweise bei Misshandlungen oder fortgesetztem Alkohol- und Drogenmissbrauch angenommen werden.

In aller Regel wird man aber den Ablauf des Trennungsjahres abwarten. Dem Vorteil einer schnelleren Scheidung steht bei solch einem Verfahren eine recht aufwendige und ggf. auch mit vielen Belastungen verbundene Beweisführung vor Gericht entgegen.